| Satzung des Hörbacher Montagsbrettl e.V. |
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SATZUNG DES HÖRBACHER MONTAGSBRETTL e.V. 1.
Name und Sitz 1.1
Der
Verein führt den Namen Hörbacher Montagsbrettl und nach erfolgter
Eintragung den Zusatz e.V.. 1.2
Sitz
des Vereins ist Hörbach. 1.3
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. 2.1
Zweck
des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von
kulturellen Veranstaltungen in den Bereichen
Musik, Kleinkunst, Kabarett und
Literatur. 2.2
Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen über den
Ersatz nachgewiesener Auslagen hinaus keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins erhalten. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden
oder bei der Auflösung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen
erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2.3 Der Verein darf nur die satzungsmäßigen Zwecke verfolgen. 3.
Organe des Vereins 3.1 Die Organe des Vereins sind - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Beirat 4.
Mitgliedschaft 4.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt. Jugendliche ab 14 Jahre können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Vereinsmitglied werden. 4.2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. 4.3 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. 4.4 Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist, - durch Ausschluss, der vom Vorstand und Beirat beschlossen und schriftlich mitgeteilt werden muss, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält, - durch Tod des Mitglieds, - durch Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. 5.
Mitgliederversammlung 5.1 Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundlegende Angelegenheiten und das langfristige Arbeitsprogramm des Vereins. Ihr obliegen die - Wahl des Vorstands, des Beirats, Bestellung des Kassenprüfers, - Festlegung der Mitgliedsbeiträge, - Beschlussfassung über Satzungsänderungen, - Beschlussfassung über Haushaltsplan und Entlastung für das abgelaufene Jahr, - Verabschiedung der Tagesordnung. 5.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit mindestens zwei Wochen Einladungsfrist einberufen. 5.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen. 5.4 Jedes volljährige Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht. 5.5 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitlieder gefasst, wenn Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben. 5.6 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. 5.7 Satzungsänderungen müssen schriftlich beantragt werden und bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. 5.8 Bei jeder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Ausfertiger und von einem Vorstandsmitglied zu unterschrieben. 6.
Vorstand 6.1 Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Sprecher, einem Schriftführer und einem 1. und 2. Kassier. Sie werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht. 6.2 Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. 6.3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird dessen Position auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Neuwahl wiederbesetzt. 6.4 Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 7.
Beirat 7.1
Der Beirat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. 7.2
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in künstlerischen und
organisatorischen Belangen. 8.
Auflösung des Vereins 8.1
Die
Auflösung des Vereins muss von 2/3 der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen
werden, die mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Hinweis auf
diesen Tagesordnungspunkt einberufen wurde. Sie kann vom Vorstand oder
einem Viertel aller Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt werden. 8.2
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Althegnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Bereich der Gemeindebücherei
zu verwenden hat. Hörbach, 21. Januar 1993 (1.
Satzungsänderung 30.09.1993) (2. Satzungsänderung 14.04.1994) (3.
Satzungsänderung 08.11.2001) (4. Satzungsänderung 27.12.2001) |