Satzung des Hörbacher Montagsbrettl e.V.

 

SATZUNG DES HÖRBACHER MONTAGSBRETTL e.V.

 1.     Name und Sitz

 1.1    Der Verein führt den Namen Hörbacher Montagsbrettl und nach erfolgter Eintragung den Zusatz e.V..

 1.2    Sitz des Vereins ist Hörbach.

 1.3    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 2.    Vereinszweck

 2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen in den Bereichen  Musik, Kleinkunst, Kabarett  und Literatur.

 2.2     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen über den Ersatz nachgewiesener Auslagen hinaus keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.3     Der Verein darf nur die satzungsmäßigen Zwecke verfolgen.

 3.     Organe des Vereins

 3.1   Die Organe des Vereins sind

 -          die Mitgliederversammlung

-          der Vorstand

-          der Beirat

 4.    Mitgliedschaft

 4.1 Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, welche die Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt. Jugendliche ab 14 Jahre können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Vereinsmitglied werden.

 4.2  Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet.

 4.3  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

 4.4    Die Mitgliedschaft endet

-          durch Austritt, der schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist,

-          durch Ausschluss, der vom Vorstand und Beirat beschlossen und schriftlich mitgeteilt werden muss, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält,

-          durch Tod des Mitglieds,

-          durch Beitragsrückstand von mehr als einem Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

 5.    Mitgliederversammlung

 5.1    Die Mitgliederversammlung entscheidet über grundlegende Angelegenheiten und das langfristige Arbeitsprogramm des Vereins. Ihr obliegen die

      -    Wahl des Vorstands, des Beirats, Bestellung des Kassenprüfers,

-     Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

-          Beschlussfassung über Haushaltsplan und Entlastung für das abgelaufene Jahr,

-          Verabschiedung der Tagesordnung.

 5.2    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit mindestens zwei Wochen Einladungsfrist einberufen.

 5.3    Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Einhaltung  einer Einladungsfrist von einer Woche einberufen.

 5.4    Jedes volljährige Mitglied hat aktives und passives Wahlrecht.

 5.5    Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitlieder gefasst, wenn Satzung oder Gesetz nichts anderes vorschreiben.

 5.6    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.

 5.7    Satzungsänderungen müssen schriftlich beantragt werden und bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 5.8    Bei jeder Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Ausfertiger und von einem Vorstandsmitglied zu unterschrieben.

 6.    Vorstand

 6.1     Der Vorstand besteht aus einem 1. und einem 2. Sprecher, einem Schriftführer und einem 1. und 2. Kassier. Sie werden mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied hat das gleiche Stimmrecht.

 6.2     Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

 6.3     Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird dessen Position auf der nächsten Mitgliederversammlung durch eine Neuwahl wiederbesetzt.

 6.4     Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 7.      Beirat

 7.1      Der Beirat besteht aus mindestens 2 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

 7.2      Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand in künstlerischen und organisatorischen Belangen.

 8.      Auflösung des Vereins

 8.1    Die Auflösung des Vereins muss von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mit einer Einladungsfrist von vier Wochen unter Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt einberufen wurde. Sie kann vom Vorstand oder einem Viertel aller Mitglieder des Vereins schriftlich beantragt werden.

 8.2   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die Gemeinde Althegnenberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Gemeindebücherei  zu verwenden hat.

 Hörbach, 21. Januar 1993

 (1. Satzungsänderung 30.09.1993)

(2. Satzungsänderung 14.04.1994)

(3. Satzungsänderung 08.11.2001)

(4. Satzungsänderung 27.12.2001)